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Die Staatsanwaltschaft
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Die Staatsanwaltschaft

Auch die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege. Staatsanwälte werden hier nicht gewählt, sondern sind in der Regel beamtet, und müssen daher auch nicht - wie in den USA - eine bestimmte Anzahl von Verurteilungen nachweisen. Im Gegenteil: sie haben sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen zu ermitteln. In vielen Fällen, in denen jemand einer Straftat beschuldigt wird, kommt es von vorne herein nicht zur Anklage. Entweder stellt sich heraus, dass der Betreffene unschuldig ist, oder es besteht zumindest ein erheblicher Zweifel an seiner Schuld. Auch hier in Deutschland gilt die Unschuldsvermutung: Jemand ist unschuldig, solange ihm das Gegenteil nicht eindeutig bewiesen wurde - und letzteres ist erst nach einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren der Fall! Viele Ermittlungsverfahren werden aber auch wegen Geringfügigkeit von vorne herein eingestellt und nicht zur Anklage gebracht. Kommt die Staatsanwalt bei Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, so hat sie zwei Möglichkeiten: entweder sie klagt ihn an und es kommt zu einem Gerichtsverfahren. In leichteren Fällen (häufig in Verkehrssachen wie Fahren ohne Führerschein oder Fahrerflucht) beantragt sie aber häufig bei Gericht den Erlass eines sogenannten Strafbefehls. Dann wird eine Strafe ohne Hauptverhandlung festgesetzt. Akzeptiert der Empfänger, ist er zwar vorbestraft, muss aber nicht mehr bei Gericht erscheinen - was alle Beteiligten entlastet. Widerspricht er hingegen, findet eine Hauptverhandlung statt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt im übrigen auch in Wiederaufnahmeverfahren. Und daher gibt es Abteilungen, die mehr Leute aus dem Gefängnis herausholen als sie hineinbringen.