Gerichte
In Deutschland gilt die sogenannte
Gewaltenteilung: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (z.B. die
Polizei, die die Anwendung der Gesetze sicherstellen soll) und
Gerichtsbarkeit sind streng voneinander getrennt. Das soll eine
unabhängige und gerechte Justiz sicherstellen.
Die Gerichte sind zum einen nach Sachgebieten unterteilt. Erstens gibt es die Zivilgerichte, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Diese sind weiter unterteilt in Allgemeine Zivilkammern und solche, die Spezialgebiete bearbeiten. Zu letzteren gehören beispielsweise die Familiengerichte (bearbeiten u.a. Ehescheidungen und Unterhaltsklagen), die Arbeitsgerichte (alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, z.B. Kündigungsschutzklagen) und die Mietkammern. Zweitens gibt es die Strafgerichte, die immer dann zuständig sind, wenn jemand angeklagt wird, eine Straftat begangen zu haben. Und drittens sind die Verwaltungsgerichte zu nennen, die für alle Streitigkeiten zwischen Bürger und einer Behörde zuständig sind. Nicht zu vergessen ist das Bundesverfassunggericht, das immer dann zuständig ist, wenn sich ein Bürger in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Neben der sachlichen gibt es bei fast allen Gerichten eine hierarchische Unterteilung. Über den Amtsgerichten stehen die Landgerichte, darüber die Oberlandesgerichte und über allem der Bundesgerichtshof (die Bezeichnungen können im Einzelnen auch anders lauten). Bei den Zivilgerichten z.B. richtet sich die hierarchische Zuständigkeit nach dem Streitwert (also dem Geldbetrag, der eingeklagt wird). Bei Beträgen bis zu 5.000 Euro muss man in erster Instanz beim Amtsgericht klagen, ist der geforderte Betrag höher, beim Landgericht. In Strafsachen ist das Amtsgericht zuständig, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe drohen.
Ist man mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht einverstanden, so legt man ggf. Berufung beim nächsthöheren Gericht ein. Und ist man dann noch immer nicht zufrieden, eröffnet sich in manchen Fällen noch eine weitere Instanz: die Revision.
Die Gerichte sind zum einen nach Sachgebieten unterteilt. Erstens gibt es die Zivilgerichte, die für alle privatrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Diese sind weiter unterteilt in Allgemeine Zivilkammern und solche, die Spezialgebiete bearbeiten. Zu letzteren gehören beispielsweise die Familiengerichte (bearbeiten u.a. Ehescheidungen und Unterhaltsklagen), die Arbeitsgerichte (alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, z.B. Kündigungsschutzklagen) und die Mietkammern. Zweitens gibt es die Strafgerichte, die immer dann zuständig sind, wenn jemand angeklagt wird, eine Straftat begangen zu haben. Und drittens sind die Verwaltungsgerichte zu nennen, die für alle Streitigkeiten zwischen Bürger und einer Behörde zuständig sind. Nicht zu vergessen ist das Bundesverfassunggericht, das immer dann zuständig ist, wenn sich ein Bürger in seinen Grundrechten verletzt fühlt.
Neben der sachlichen gibt es bei fast allen Gerichten eine hierarchische Unterteilung. Über den Amtsgerichten stehen die Landgerichte, darüber die Oberlandesgerichte und über allem der Bundesgerichtshof (die Bezeichnungen können im Einzelnen auch anders lauten). Bei den Zivilgerichten z.B. richtet sich die hierarchische Zuständigkeit nach dem Streitwert (also dem Geldbetrag, der eingeklagt wird). Bei Beträgen bis zu 5.000 Euro muss man in erster Instanz beim Amtsgericht klagen, ist der geforderte Betrag höher, beim Landgericht. In Strafsachen ist das Amtsgericht zuständig, wenn nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe drohen.
Ist man mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes nicht einverstanden, so legt man ggf. Berufung beim nächsthöheren Gericht ein. Und ist man dann noch immer nicht zufrieden, eröffnet sich in manchen Fällen noch eine weitere Instanz: die Revision.
